1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen "Club 88" Luzern besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern. Das Sekretariat befindet sich am Geschäftsort des jeweiligen Präsidenten des "Club 88".


Art. 2 Zweck

Der "Club 88" bezweckt

  1. den Handball-Sport, insbesondere den Club BSV Luzern finanziell zu unterstützen
  2. den Junioren/Juniorinnen-Handball in der Zentralschweiz aus den Mitteln des Juniorenfonds finanziell zu unterstützen
  3. die Kameradschaft unter den Clubmitgliedern zu pflegen
  4. im Interesse des Clubs Aktivitäten durchzuführen

 

Art. 3 Clubjahr

Das Clubjahr ist das Kalenderjahr.

 


2. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
  2. Juristische Personen und Personengesellschaften werden bei Versammlungen und anderen Clubanlässen durch eine natürliche Person vertreten. Das Mitglied schlägt dem Vorstand einen ständigen Vertreter vor. Der Vorstand hat diesen Vertreter zu akzeptieren oder das Mitglied ohne Nennung von Gründen aufzufordern, einen anderen Vertreter vorzuschlagen.
  3. Natürliche Personen gemäss Absatz a) und die akzeptierten Vertreter gemäss Absatz b) werden im folgenden "Clubmitglieder" genannt.
  4. Clubmitglieder können sich bei Versammlungen und Clubanlässen nicht vertreten lassen.

 

Art. 5 Beschränkungen

  1. Der "Club 88" ist nicht auf eine bestimmte Mitgliederzahl beschränkt.
  2. Clubmitglieder, die als Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft aktiv am Clubleben teilgenommen haben und aus dieser juristischen Person oder Personengesellschaft austreten, können ohne zusätzliche Verpflichtungen (zum Beispiel Eintrittsgebühr) als Mitglieder aufgenommen werden.

 

Art. 6 Aufnahmegesuch, Austritt, Ausschuss

  1. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand des "Club 88" zu richten.
  2. Sofern nicht zwei Monate vor Abschluss des Clubjahres schriftlich der Austritt an den Präsidenten des "Club 88" erklärt wird, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein Jahr.
  3. Mitglieder, die nach der zweiten Mahnung mit dem Hinweis auf Ausscheidungsfolgen den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben, werden aus dem "Club 88" ausgeschlossen.

 

Art. 7 Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrenmitgliedschaft im "Club 88" ist möglich.

 

 

3. Organisation

Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des "Club 88". Ihr stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:

  1. Die Wahlen
    1. des Präsidenten
    2. des Kassiers
    3. der übrigen Mitglieder des Vorstandes
    4. der Kontrollstelle
    5. Bestätigung der Neuaufnahmen
  2. Die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes und die Erteilung der Décharge an den Vorstand
  3. Die Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  4. Die Genehmigung der Finanzrichtlinien für:
    1. die Unterstützungen, die an Handball-Sportvereine, insbesondere an BSV Luzern geleistet werden
      die Aeufnung des Juniorenfonds
    2. Clubaktivitäten.
    3. Verwaltungskosten
    4. Rückstellungen
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Die Genehmigung und Änderung der Statuten und Reglement

 

Art. 9 Beschlussfassung

  1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Clubmitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, hat der Vorstand innert 14 Tagen eine zweite Generalversammlung anzusetzen. Bei dieser ist kein Quorum mehr erforderlich.
  2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit dem absoluten Mehr der anwesenden Clubmitglieder.

 

Art. 10 Fristen

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist innert drei Monaten nach Abschluss des Clubjahrs durchzuführen.
  2. Der Vorstand oder ein Fünftel der Clubmitglieder können schriftlich die Ansetzung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Bei Eingang eines solchen Begehrens hat der Vorstand innert 20 Tagen zur ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen.
  3. Zu einer Generalversammlung ist schriftlich mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einzuladen.

 

Art. 11 Aktivitäten

Clubaktivitäten finden auf Einladung des Vorstandes statt.


Art. 12 Vorstand, Zusammensetzung, Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und drei bis sechs Beisitzern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter den Beisitzern und die Zeichnungsberechtigung.

 

Art. 13 Aufgaben, Kompetenz

Der Vorstand ist das Führungsgremium des "Club 88". Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, besorgt die laufenden Clubgeschäfte und vertritt den "Club 88" nach aussen.
  2. Er prüft Aufnahmegesuche in den "Club 88" und stellt Antrag an der Generalversammlung.
  3. Er schlägt der Generalversammlung Finanzrichtlinien im Sinne von Art. 8 Ziff. 4 vor.
  4. Er entscheidet über Auslagen für clubinterne Aktivitäten im Rahmen genehmigter Finanzrichtlinien.
  5. Er akzeptiert Vertreter von juristischen Personen oder Personengesellschaften oder weist diese zurück
    (Art. 4 Absatz b).
  6. Er stellt Anträge auf Erlass und Änderung der Statuten und Reglemente.
  7. Er ist für die Organisation und die geselligen Anlässe des "Club 88" verantwortlich. Gesellige Anlässe finden in der Regel in Hotels und Restaurants von Clubmitgliedern statt.

 

Art. 14 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit Einfluss des Präsidenten oder des Kassiers mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl steht dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit dem Vorsitzenden, der Stichentscheid zu.


Art. 15 Präsident, Aufgabe, Wahl

  1. Der Präsident wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Er repräsentiert den "Club 88" nach aussen.
  3. Der Präsident leitet Vorstandssitzungen und die Generalversammlung.

 

Art. 16 Kontrollstelle, Aufgaben, Wahl

  1. Die Kontrollstelle hat die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Buchhaltung des "Club 88" zu prüfen und zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
  2. Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei fachkundige Revisoren sowie einen Ersatzmann oder eine Treuhandgesellschaft als Kontrollstelle. Deren Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle arbeitet ehrenamtlich.

 

 

4. Finanzielle Bestimmungen

Art. 17 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des "Club 88" haftet nur das Clubvermögen.

 


5. Inkrafttreten

Art. 18

Diese revidierten Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.

 

Luzern im April 1988 "Club 88 Luzern"

 

Revidiert: Luzern im Februar 1993, im Januar 1998 und im Dezember 1999

Der Präsident, Roland Meienberg

Der Aktuar, Herbert Moos